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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Form und Inhalt des Vertrages, Vertragsangebot und -abschluss

(1)    Bestellungen können insbesondere mündlich, telefonisch, in Textform oder elektronisch erfolgen. Der Vertrag kommt mit Annahme der Bestellung durch den Lieferanten zustande. Die Annahme kann insbesondere durch ausdrückliche Bestätigung, Bereitstellung oder Auslieferung der Ware erfolgen. Einer gesonderten Auftragsbestätigung bedarf es nicht.
(2)    Für Art und Umfang der Bestellung sind, die zwischen Lieferanten und Besteller vereinbarten und vom Lieferanten erfassten Angaben maßgeblich. Erhält der Besteller eine Bestell- oder Auftragsbestätigung, hat er erkennbare Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.
(3)    Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben Ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen die Lieferung vorbehaltslos ausführen.
(4)    Auf die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Besteller bei Begründung der Geschäftsbeziehung hingewiesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Besteller auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt und sind jederzeit auf der Internetseite des Lieferanten abrufbar. Sie gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäfte zwischen Lieferanten und Besteller, ohne dass bei jeder einzelnen Bestellung erneut auf Ihre Geltung hingewiesen werden muss.
(5)    Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 2. Lieferumfang und Lieferpflicht

(1)    Art und Lieferumfang bestimmen sich nach den bei der Bestellung vereinbarten und vom Lieferanten erfassten Angaben. Einer gesonderten Auftragsbestätigung bedarf es nicht. 
(2)    Schutzvorrichtungen oder Sonderausstattungen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
(3)    Bei Fertigung oder Bearbeitung nach Vorgabe des Bestellers sind die von diesem übermittelten Maße, Zeichnungen, Stücklisten, Materialangaben und sonstigen technischen Vorgaben maßgeblich. Der Besteller ist für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich.
(4)    Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Lieferumfangs sowie hierdurch entstehende Mehrleistungen werden gesondert berechnet.

 3. Zahlungsbedingungen und Preise

(1)    Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk zzgl. Verpackung-, Transport-, Fracht- und Mautkosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)    Zahlungen sind sofort und ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3)    Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, werden alle offenen Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugspauschale gemäß § 288 Abs.5 BGB in Höhe von 40,00 € sowie eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller hat darüber hinaus die durch den Zahlungsverzug verursachten Mahn-, Inkasso-, Rechtsverfolgungs- und Rechtsanwaltskosten zu tragen, soweit diese gesetzlich erstattungsfähig sind.
(4)    Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder bestehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen zurückzuhalten oder für weitere Lieferungen angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.
(5)    Sofern Preislisten ausgegeben werden, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise.
(6)    Bei Erstgeschäften oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers ist der Lieferant berechtigt Voraus- oder Teilzahlungen zu verlangen.
(7)    Ändern sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Material- Rohstoff-, Energie-, Lohn-, Fracht- oder Beschaffungskosten wesentlich, ist der Lieferant bei Lieferungen mit entsprechend längerer Lieferzeit berechtigt, die vereinbarte Vergütung im Umfang der tatsächlich eingetretenen Kostenänderung angemessen anzupassen.

 4. Anzahlungsbürgschaft und Vertragserfüllungsbürgschaft

(1)    Verlangt der Besteller zur Absicherung einer von ihm geleisteten Anzahlung eine Anzahlungsbürgschaft des Lieferanten, trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren, soweit nichts anderes vereinbart. 
(2)    Vertragserfüllungs-, Gewährleistungs- oder sonstige Bürgschaften werden nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
(3)    Wird eine Bürgschaft auf Wunsch des Bestellers durch den Lieferanten gestellt, sind die hierbei entstehenden Kosten und Gebühren vom Besteller zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

 5. Gebrauchtmaschinen und Inzahlungnahmen

(1)    Bei Inzahlungnahme einer gebrauchten Maschine sichert der Besteller zu, dass er Eigentümer der Maschine und diese frei von Rechten Dritter ist.
(2)    Der Besteller hat alle ihm bekannten Mängel, Schäden, Störungen, Reparaturen, Umbauten und sonstigen für Zustand und Wert der Maschine wesentlichen Umstände vollständig offenzulegen.
(3)    Der vereinbarte Inzahlungnahmewert wird vorbehaltlich einer technischen Prüfung der Maschine nach Übernahme durch den Lieferanten vereinbart. Maßgeblich für den endgültigen Inzahlungnahmewert sind der vereinbarte Zustand, die vereinbarte Ausstattung sowie das Ergebnis der Prüfung.
(4)    Werden bei der Prüfung Mängel, Funktionsstörungen oder sonstige wertmindernde Abweichungen festgestellt, die bei der vorherigen Besichtigung oder Funktionsprüfung nicht erkennbar waren, ist der Lieferant berechtigt, den Inzahlungnahmewert entsprechend der nachgewiesenen Wertminderung oder der erforderlichen Instanstandsetzungskosten anzupassen. Dies gilt nicht für Verschlechterungen, die der Lieferant zu vertreten hat.
(5)    Gebrauchtmaschinen werden in dem Vertragsschluss vereinbarten bzw. dem Besteller bekannten Zustand verkauft. Alters-, gebrauchs- und verschließbedingte Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde.
(6)    Der Verkauf gebrauchter Maschinen erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, soweit gesetzlich zulässig. Der Ausschluss gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. 
 

 6. Miet- und Leihmaschinen

(1)    Maschinen und Geräte können dem Besteller entgeltlich oder unentgeltlich vorübergehend zur Nutzung überlassen werden und bleiben im Eigentum des Lieferanten. Bei entgeltlicher Überlassung gilt die jeweils vereinbarte Miete.
(2)    Die Maschinen und Geräte sind sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln und dürfen nur von geeigneten Personen unter Beachtung der Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung des Lieferanten nicht zulässig.
(3)    Der Besteller haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Beschädigungen oder den Verlust der Maschine oder Geräts. Die erforderlichen Kosten der Beseitigung vom Besteller zu vertretender Schäden trägt der Besteller. Schäden, Störungen oder Verlust sind dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
(4)    Die Maschine ist vollständig und einschließlich des Zubehörs spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückzugeben oder zur vereinbarten Abholung bereitzuhalten.
(5)    Bei vom Besteller zu vertretender verspäteter Rückgabe oder nicht rechtzeitig ermöglichter Abholung kann der Lieferant für die Dauer der Vorenthaltung bei entgeltlicher Überlassung die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung verlangen.
Weitergehenden nachweisbare Schäden, insbesondere ein durch die verspätete Rückgabe verursachter Ausfall einer bereits vereinbarten Anschlussvermietung bleiben unberührt.
(6)    Eine Weitergabe, Untervermietung oder sonstige Überlassung der Maschine oder des geräts an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht zulässig. Die Maschine oder das gerät darf nur bestimmungsgemäß und für den vereinbarten Einsatzzweck verwendet werden.
 

 7. Lieferfristen und -verzug

(1)    Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller für die Ausführung erforderlichen Einzelheiten und Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Bestellers. 
(2)    Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen, vom Lieferanten nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere Betriebsstörungen, Lieferengpässen, Streiks, behördlichen Maßnahmen oder Störungen der Transportwege, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. 
(3)    Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(4)    Angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(5)    Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend. Die hierdurch verursachten und erforderlichen Mehraufwendungen trägt der Besteller.

 8. Gefahrübergang und Versand

(1)    Versand und Transport erfolgen auf Rechnung des Bestellers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(2)    Die Gefahr geht bei Abholung mit Übergabe der Ware an den Besteller oder dessen Beauftragten über. Bei Lieferung durch den Lieferanten geht die Gefahr mit Übergabe der Ware am vereinbarten Lieferort auf den Besteller über.
(3)    Erfolgt die Lieferung unmittelbar an eine vom Besteller benannte Baustelle oder sonstige Lieferadresse, gilt die Übergabe an der vereinbarten Lieferstelle als erfolgt. Der Besteller hat für eine geeignete und gefahrlose Zufahrt sowie die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Entladung und einen geeigneten Entladeplatz Sorge zu tragen.
(4)    Soweit die Entladung durch den Lieferanten erfolgt, hat der Besteller die hierfür erforderlichen Voraussetzungen am Lieferort sicherzustellen und erforderliche Mitwirkung zu leisten.
(5)    Ist die Anlieferung oder Entladung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht oder nur mit zusätzlichem Aufwand möglich, trägt der Besteller die hierdurch verursachten und erforderlichen Mehraufwendungen.
(6)    Die Wahl des Versandweges und des Transportmittels erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferanten.

 9. Verpackungen, Paletten und Transportgestelle

(1)    Europaletten werden im Tauschverfahren geliefert. Der Besteller hat bei Anlieferung eine gleichwertige und tauschfähige Europalette zurückzugeben. Erfolgt kein Tausch, ist der Lieferant berechtigt, die Europalette bei der nächsten Anlieferung zusätzlich mitzunehmen oder gesondert in Rechnung zu stellen.
(2)    Holzpaletten bleiben Eigentum des Lieferanten. Für diese wird ein Pfand berechnet. Bei Rückgabe der Holzpalette mit Tafelblech in verwendbarem Zustand wird das Pfand erstattet.
(3)    Rinnen- und Rohrgestelle bleiben Eigentum des Lieferanten. Für diese wird ein Pfand berechnet. Bei Rückgabe des Gestells in verwendbarem Zustand wird das Pfand erstattet
(4)    Der Besteller übernimmt die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung und Entsorgung der bei ihm anfallenden Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, insbesondere Papier, Kartonagen und Folien auf eigene Kosten. Die Parteien treffen insoweit für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gesetzlich zulässige abweichende Vereinbarung über die Rückgabe und Kostenregelung.
(5)    Zwingende gesetzliche Verpflichtungen des Lieferanten bleiben unberührt.

 10. Eigentumsvorbehalt

(1)    Die gelieferte Ware bliebt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware).
(2)    Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
(3)    Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe der dem Lieferanten zustehenden Forderungen sicherungshalber an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug oder sonstiger wesentlicher Gefährdung der Ansprüche des Lieferanten kann dieser verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(4)    Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit einem Grundstück oder Bauwerk eines Dritten verbunden, tritt der Besteller bereits jetzt die ihm hieraus gegen den Dritten zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung. Für die Einziehung dieser Forderung gilt (3) entsprechend.
(5)    Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für den Lieferanten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
(6)    Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und soweit nach Art der Ware angemessen, auf eigene Kosten ausreichend gegen die üblichen Risiken zu versichern. 
(7)    Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware zu informieren und alle zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(8)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen

 11. Mängelrüge und Gewährleistung

(1)    Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen unverzüglich anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.
(2)    Bei Waren, die zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, hat der Besteller die Ware vor Verarbeitung oder Einbau nochmals auf Mängel sowie auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen.
(3)    Für Mängel, die auf unzutreffenden oder unvollständigen Maßen, Zeichnungen, Stücklisten, Materialangaben oder sonstigen Vorgaben des Bestellers beruhen, übernimmt der Lieferant keine Gewähr. Dies gilt insbesondere für nach Kundenvorgaben gefertigte Kantteile, Zuschnitte und Sonderanfertigungen.
(4)    Handelsübliche, technisch bedingte oder geringfügige Abweichungen in Farbe, Oberfläche, Glanz, Struktur, Materialstärke, Maß oder Gewicht stellen keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
(5)    Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden oder Veränderungen, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäßen Transport, unsachgemäße Lagerung, Feuchtigkeit, Kondenswasser, Korrosion, mechanische Beschädigung oder sonstige unsachgemäße Behandlung entstehen.
(6)    Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden oder Mängel, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Verarbeitung, Montage, Einbau oder Verwendung der Ware durch den Besteller oder Dritte, äußere Einflüsse, entstehen.
Für die Verarbeitung, Montage, Verwendung und Lagerung der Ware sind die jeweiligen Herstellerangaben und technischen Hinweise verpflichtend zu beachten.
(7)    Der Besteller hat insbesondere Bleche, Profile und sonstige feuchtigkeitsempfindliche Materialien nach Übergabe sachgerecht, trocken und belüftet sowie gegen Feuchtigkeit, Kondensat und mechanische Beschädigung geschützt zu lagern.
(8)    Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist. Hiervon unberührt bleiben zwingenden gesetzliche Verjährungsfristen, insbesondere für die in §438 Abs1. Nr.2 BGB genannten Fälle sowie bei Arglist und übernommenen Garantien.
(9)    Bei berechtigten Mängelansprüchen ist dem Lieferanten zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der Lieferant ist nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
 

 12. Haftung

(1)    Die gesetzliche Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. 
(2)    Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3)    Für Fremderzeugnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit zulässig, kann der Lieferant dem Besteller die ihm gegen den Hersteller oder Vorlieferanten zustehende Ansprüche abtreten.
(4)    Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)    Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten, soweit für die jeweilige Leistung nichts anderes vereinbart wurde.
(2)    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
(3)    Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 14. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

(1)    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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